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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Geschäftsbedingungen der Arbeitsgemeinschaft Kältewirtschaft

Gültig seit 1. Jänner 1980
Diese Bedingungen dürfen gegenüber Verbrauchern Im Sinne des  Konsumentenschutzgesetzes nicht verwendet werden.

Allgemeines
Leistungen durch die beauftragte Lieferfirma erfolgen gemäß diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Bestellers und ÖNORMEN gelten nur, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet die Lieferfirma nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben; die Berechnung des Entgeltes erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Lieferfirma. Kostenvoranschläge beinhalten nicht die Kosten für Stemm‐, ‐ Putz‐, Bau‐, Spengler‐, Fliesen‐ und Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro‐ und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht und Transporte sowie für sonstige im Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich angeführte Leistungen.

Angebote
Angebote der Lieferfirma sind unverbindlich.

Auftragsbestätigungen
Die Lieferfirma Ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von 30 Tagen ab ihrem Einlangen ausdrücklich durch Absendung einer Auftragsbestätigung oder konkludent durch für den Besteller erkennbaren Arbeitsbeginn anzunehmen.

Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist die Lieferfirma frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und weiters der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörde sind vom Besteller auf seine Kosten zu veranlassen. Der Besteller hat für die Zeit der Leistungsausführung der Lieferfirma kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen; für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes sind Energie und Wasser vom Besteller kostenlos beizustellen. Die Vornahme von Änderungen in technischen Belangen bleibt der Lieferfirma im Zuge der Leistungsausführung vorbehalten.

Leistungsfristen und ‐termine
Die von der Lieferfirma angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne Verschulden der Lieferfirma verzögert, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben; hierdurch auflaufende Mehrkosten trägt der Besteller. Nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Verrechnung
Der Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen verrechnet; dies gilt insbesondere bei Überstunden, Reisekosten, Nächtigungskosten, Zulagen, Auslösen und dgl. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Besteller gewünscht, werden die durch notwendige Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten berechnet. Bei Ausmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung der Ausmaße in Gegenwart des Bestellers. Er ist hiezu zeitgerecht einzuladen; bleibt er der Ausmaßermittlung fern, gelten die von der Lieferfirma ermittelten Ausmaße als richtig festgestellt.

Übernahme
Die Lieferfirma hat den Besteller vom Übergabetermin zeitgerecht zu verständigen; bleibt der Besteller der Übergabe fern, gilt die Übergabe der erbrachten Leistung als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt.

Versand
Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird nur über Anordnung des Bestellers auf dessen Kosten abgeschlossen.

Preise
Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Lager oder Werkstätte der Lieferfirma bzw. deren Unterlieferanten. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung die Kostenfaktoren der Lieferfirma wie, Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl., gehen diese Erhöhungen zu Lasten des Bestellers.
Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Besteller beigestellt, ist die Lieferfirma berechtigt, den Besteller … Prozent (von der jeweiligen Firma individuell einzusetzen) von ihrem Verkaufspreis dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen. Vom Besteller beigestellte Geräte oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.
Zahlungen
Die Lieferfirma ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführungen Anzahlungen bis zu einem Drittel des Gesamtpreises zu verlangen. Nach Maßgabe des Fortschrittes hat der Besteller über Verlangen der Lieferfirma Teilzahlungen zu leisten. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen die Lieferfirma mit der Forderung der Lieferfirma aus den erbrachten Leistungen ausgeschlossen.

Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist die Lieferfirma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 11% (von der jeweiligen Firma einzusetzen) jährlich zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtig. Bei Zahlungsverzug des Besteller ist die Lieferfirma berechtigt, die sofortige Bezahlung des Gesamtpreises zu verlangen und dann, wenn der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die in ihrem Eigentumsvorhalt stehenden Anlagen, Waren und der gleichen – ohne das dies einen Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle eines solchen Rücktrittes steht ihr gegenüber dem Besteller eine Abstandsgebühr in Höhe von … Prozent (von der jeweiligen Firma einzusetzen) des Preises jener Leistungen zu hinsichtlich deren Rücktritt erfolgt ist.

Rücktrittsrecht der Lieferfirma
Die Lieferfirma ist auch dann, wenn ihr nach Abschluß des Vertrags ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden berechtigt ,die sofortige Zahlung des Gesamtpreises zu verlangen und bei Nichtleistung durch den Besteller vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten; im Falle eines solchen Rücktrittes steht ihr gegenüber dem Besteller eine Abstandsgebühr in der Höhe von … Prozent des Preises jener Leistungen zu hinsichtlich deren Rücktritt erfolgt ist.

Beschränkungen des Lieferumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei Montage und Instandsetzungsarbeiten sind Risse und Brüche von bestehenden Rohrleitungen, Amaturen und Geräte als Folge nichterkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind die Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf vom im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich.

Gewährleistung
Die Lieferfirma leistet nur dem seine Zahlungsverpflichtung erfüllten Besteller Gewähr, und zwar insoweit als innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Übergabe mangelhafte Teile instandgesetzt oder ersetzt werden, doch endet die Gewährleistung jedenfalls unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Leistung und Übergabe mit Ablauf eines Jahres nach dem bei Vertragsabschluß vorgesehenen Leistungstermin, wenn dieser in der Folge ohne Verschulden der Lieferfirma hinausgeschoben worden ist. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung seitens des Bestellers, wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt, noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst. Die Kosten für die Entsendung von Monteuren zur Mangelbehebung gehen zu Lasten des Bestellers kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellungsort der Anlage erfolgen, so ist der Instand zu setzende Teil auf Kosten und Gefahr des Bestellers an die Lieferfirma zu senden. Treten Mängel an Isolierungen, Pumpen, Motoren, Ventilatoren und Steuerapparate sowie bei sonstigen Lieferungen außerhalb des maschinellen Teilen auf, haftet die Lieferfirma und insoweit als das entsprechende Lieferwerk der Lieferfirma gegenüber Gewähr leistet. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen wenn Mängel nicht  sofort nach deren Entdeckung angezeigt und nachgewiesen werden, weiters wenn die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von Dritter Hand oder vom Besteller selbst verändert oder Instand gesetzt wird.

Schadenersatz
Die Lieferfirma haftet dem Besteller für verschuldete Schäden nur insoweit als ihr oder ihren Erfüllungshilfen grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten ist; alle sonstigen Ersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Salzburg
Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe an einem anderen Ort erfolgt.
Wiener Bundesstrasse 67
5300 Salzburg-Hallwang
Tel 0662 / 660839
Fax 0662 / 661058

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